articles_in_issue Februar 2014:

Sondernews: Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden

Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen!

Welche Änderungen plant die Regierung?

Die neue Regierung hat einige steuerliche Änderungen vor, die schon sehr bald in Kraft treten sollen.

USt-Richtlinien-Wartungserlass

Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher.

Gewinnfreibetrag

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 % Kapitalertragsteuer endbesteuert.

ImmoESt: Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch für ein Arbeitszimmer?

Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) befreit.

Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?

Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche Fahrten,...

Gesetzliche Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfasst.

Wie viele Samstage dürfen Angestellte im Handel hintereinander ganztags arbeiten?

Im Handel müssen Dienstnehmer auch an Samstagen arbeiten.

Machen Sie aus Ihrem Unternehmen eine Marke

Was ist ausschlaggebend für den Kauf eines Produktes?

ImmoESt: Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch für ein Arbeitszimmer?

Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) befreit.

Die Immobilie muss:

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für das Gebäude als auch für den Grund und Boden (bis 1.000 m² Grund).

Arbeitszimmer

Wird die Immobilie nicht nur für private Wohnzwecke genutzt, sondern befindet sich darin auch ein Arbeitszimmer, hängt es von der Größe des Arbeitszimmers ab, ob der Verkauf von der Immobilienertragsteuer befreit ist oder nicht. Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen den eigenen Wohnzwecken dienen, sonst ist der Verkauf nicht von der ImmoESt befreit.

Kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche

Weiters gilt auch hier die 80/20-Regelung für die Aufteilung in Privat- bzw. Betriebsvermögen. Werden mindestens 80 % der Immobilie privat genutzt, zählt das Gebäude zum Privatvermögen. Ist das Arbeitszimmer also kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche, ist der Veräußerungsgewinn zur Gänze von der ImmoESt befreit. Er muss nicht in einen betrieblich und einen privat genutzten Anteil aufgeschlüsselt werden.

20 - 33 % der Gesamtnutzfläche

Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20 %, aber nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche beträgt, muss der Verkauf in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden.

Beispiel: Ein Freiberufler wohnt und arbeitet in seiner Eigentumswohnung und nutzt sein Arbeitszimmer als Büro. Dieses beträgt 25 % der gesamten Wohnungsfläche. In diesem Fall handelt es sich bei diesem Arbeitszimmer um Betriebsvermögen. Der Anteil, der darauf entfällt, sind betriebliche Einkünfte, die nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen.

Anmerkung

Neben der Hauptwohnsitzbefreiung, gibt es auch andere Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer, wie z.B. die Herstellerbefreiung.

Stand: 15. Jänner 2014