articles_in_issue Oktober 2015:

Welche Änderungen kommen im Bereich der Immobilienertragsteuer?

Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %

Inhalte des sogenannten Bankenpakets im Detail

Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen.

Mitarbeit von nahen Angehörigen: Liegt ein Dienstverhältnis vor?

Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2016

Änderung beim Sachbezug für Personenkraftwagen ab 1.1.2016

Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert.

Erfolgsfaktor: Gesunde Mitarbeiter

Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Mitarbeiter.

Welche Änderungen kommen im Bereich der Immobilienertragsteuer?

Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %

Neuvermögen

Der Gewinn aus dem Verkauf wird ab 1.1.2016 mit 30 % statt wie bisher mit 25 % besteuert. Die Erhöhung gilt auch für betriebliche Einkünfte. Darunter fallen neben Veräußerungen auch Entnahmen von Grundstücken.

Der erhöhte Steuersatz gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2015. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt: alle Verkäufe vor dem 1.1.2016 werden noch mit 25 % besteuert.

Altvermögen

Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), beträgt die Steuer 

Körperschaften

Wenn die Immobilie von einer Körperschaft (z. B. einer GmbH)verkauft wird, unterliegt der Verkauf nicht der Immobilienertragsteuer, sondern der Körperschaftsteuer (Besonderheit bei Gemeinden, etc.). Es bleibt daher bei 25 % Körperschaftsteuer.

Sonstige Änderungen

Werbungskosten/Betriebsausgaben

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Neuregelung nun Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.

Das Abzugsverbot bleibt, wenn der besondere Steuersatz von 30 % angewendet wird.

Inflationsabschlag

Derzeit kann der Veräußerungsgewinn bei privaten Verkäufen ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung um einen Inflationsabschlag von jährlich 2 % (maximal 50 %) gekürzt werden. Dieser Inflationsabschlag entfällt ab 1.1.2016.

Stand: 29. September 2015