articles_in_issue August 2017:

Beschäftigungsbonus beschlossen!

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden.

Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?

Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit.

Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an?

Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.

Was bedeutet Working Capital?

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen.

Beschäftigungsbonus beschlossen!

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.

Ab 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet.

Dabei sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.awsg.at) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von € 2 Mrd. ausgeschöpft ist. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at

Stand: 26. März 2018

Bild: Illustration