Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.
Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gelten grundsätzlich Richtmengen bzw. Freigrenzen.
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
Wenn Sie Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021. Ohne Zahlungsvereinbarung mit der Gesundheitskasse (ÖGK) werden nun offene Rückstände wieder einbringlich gemacht.
Die ÖGK informiert nun auf ihrer Homepage (www.gesundheitskasse.at), dass sich für Dienstgeber, die es aus „berücksichtigungswürdigen Gründen bislang noch nicht geschafft haben, den geordneten Abbau der offenen Beiträge zu planen und zu vereinbaren“, einmalig die Antragsfrist für Ratenvereinbarungen um 15 Tage verlängert. Ein Antrag muss zwingend elektronisch bis 15.7.2021 über das WEB-BE-Kunden-Portal gestellt werden. Dann wird es keine Möglichkeit mehr geben, die Zahlungserleichterungen des „2 Phasen Modells“ in Anspruch zu nehmen.
Dieser Artikel ist am Stand 5.7.2021. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der ÖGK.
Stand: 06. Juli 2021