Sparpaket
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012.
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012.
Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien?
Pauschalierung auch im ersten Unternehmensjahr möglich.
Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt.
Diverse Neuerungen für Alleinverdiener ohne Kinder und Pensionisten.
Im Zuge der Eintragung in das Grundbuch ist eine Grundbuch-Eintragungsgebühr zu entrichten.
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012. Die ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten sollen.
Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt werden. Besteuerung des 13./14. Gehalts bei Arbeitnehmern:
Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von € 175.000,00/Jahr reduziert werden:
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (= Grundstücke).
Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.
Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April 2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt ist.
Bei den Neufällen wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.
Bei den Altfällen kommt es zu einer Besteuerung des Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.
In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).
Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).
Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002 (Neufälle) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs 1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 % versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden.
Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5 ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.
Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.
Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.
Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).
Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.
Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012 genutzt werden).
Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung für GSVG- und BSVG-Versicherte werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht wie bisher sinken.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.
Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung wird ab 2013 zusätzlich um € 90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.
Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00 soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.
Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab 2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013 gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung.
Stand: 23. Februar 2012