Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?
Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.
Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.
Beschleunigte Abschreibung, Erweiterung der vorzeitigen Abschreibung, Öko-Zuschlag.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 bringt eine Verdopplung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 kann temporär unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung in Anspruch genommen werden.
Steuerfreiheit bis zu einem Kostenlimit von € 2.000,00.
Rentabilität, Preisgestaltung und Planung wird durch Kostenrechnung möglich.
Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist nur eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.
Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens ein Monat beträgt, entfällt nun aber.
Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):
Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.
Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde, oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages. Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.
Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.
Stand: 28. April 2024