Vermögenszuwachssteuer
Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft.
Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft.
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Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft. Aus diesem Anlass bietet dieser Artikel noch einmal einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Grundsätzlich gilt: Die Banken sind ab 1.4.2012 dazu verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn einzubehalten.
Der 25%ige Steuerabzug gilt für:
Eine wesentliche Änderung ist auch, dass die Behaltedauer und das Beteiligungsausmaß keine Rolle mehr spielen.
Auch weiterhin unterliegen der Spekulationsfrist Kapitalanlagen wie physisches Gold und Devisen. Ein Verkaufsgewinn ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht länger als ein Jahr behalten werden.
Werden Gold oder Devisen im Rahmen eines Termingeschäfts erworben, greift die neue Regelung (unabhängig von der Behaltezeit 25 % KESt).
Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden.
Eine Veranlagung wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer als 25 % ist. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.
Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug, die KESt wird erst im Nachhinein mit Erhalt des Steuerbescheids gutgeschrieben.
Verluste im Privatvermögen können unter folgenden Umständen ausgeglichen werden:
Bei der Verlustverrechnung werden nur Verluste berücksichtigt, die durch einen Verkauf von Neubeständen entstanden sind. Zu diesen zählen:
Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.
Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.
Der Verlustausgleich wird direkt von der Bank vorgenommen. Für das Jahr 2012 erfolgt im Nachhinein eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus dem abgelaufenen Jahr (von April bis Dezember).
Ab dem Jahr 2013 wird ein laufender Verlustausgleich während des Jahres vorgenommen.
Der Abzug von Werbungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt sowohl bei einer Veranlagung der Einkünfte als auch bei der Anwendung des Steuersatzes von 25 %.
Für Zinsen aus Sparbüchern ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen.
Für im Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für das Privatvermögen. Ausgenommen sind jedoch Substanzverluste und Anschaffungsnebenkosten.
Substanzverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten können zu 50 % ausgeglichen werden.
Berücksichtigt werden dürfen auch Anschaffungsnebenkosten.
Kapitaleinkünfte, die mit 25 % besteuert werden, sind von der Bemessungsgrundlage der Ermittlung des Gewinnfreibetrages ausgeschlossen.
Bei Personengesellschaften steht das Recht auf die Endbesteuerung zu verzichten jedem einzelnen Gesellschafter gesondert zu.
Stand: 09. Februar 2012