articles_in_issue Februar 2017:

Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1. April 2017

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer.

Was bringt das neue E-Mobilitätspaket?

Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben!

Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt.

KMU-Investitionszuwachsprämie

Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden.

Niedrigere Verzugszinsen ab 1.1.2017

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen.

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017!

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.

Was ist Content-Marketing?

Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form.

Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1. April 2017

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Ab 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Dann gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse.

Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden, – folgende Daten enthalten:

Ab 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich diese Daten angedruckt sein:

Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die sonstige Zweitschrift kann auch eine elektronische Speicherung sein. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder die elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

Hinweis: Beachten Sie, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.

Stand: 30. Jänner 2017