Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.
Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gelten grundsätzlich Richtmengen bzw. Freigrenzen.
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
Wenn Sie Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine für erst künftig konsumierbare Leistungen auszugeben. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht dieser Gutscheine stellt sich dabei allerdings die Frage, ob bereits die Ausgabe des Gutscheines oder erst dessen Einlösung eine Steuerpflicht begründet. Auch stellt sich damit einhergehend die Frage einer Erfassung in der Registrierkasse, wobei seit 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird.
Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheines bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheines bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheines wie ein Barumsatz behandelt und ist dementsprechend in der Registrierkasse als steuer-pflichtiger Umsatz zu erfassen. Auch ist ein Beleg über den Verkauf des Gutscheines auszustellen. Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind
Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) hinsichtlich der einlösbaren Leistung nicht bereits bei Ausstellung des Gutscheines bekannt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines. Da mit dem Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheines kein Umsatz ausgelöst wird, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine Erfassung des Verkaufes in der Registrierkasse, ist dieser als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist der Gutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind
Stand: 29. Juni 2021