Schenken von Immobilien wird teurer
Neben der Grundbucheintragungsgebühr könnte auch die Grunderwerbsteuer bald erheblich höher werden
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Unter welchen Bedingungen darf ein Vermieter die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten steuerpflichtig behandeln?
Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen niedrig sind – ein beliebtes Thema.
Unternehmer brauchen eine UID-Nummer, sobald sie innerhalb der EU Waren einkaufen, verkaufen oder sonstige Leistungen ausführen.
Erhalten Sie eine Betriebspension? Dann könnte für Sie die Vorwegbesteuerung in Frage kommen.
Wann darf mit der AfA begonnen werden, kann bei Gebäuden die AfA erhöht werden und wie muss das Gutachten aussehen?
Ein Übertritt von der Abfertigung alt in die Abfertigung neu ist gesetzlich nur mehr bis zum 31.12.2012 möglich.
Geht eine Anlage vorab nur in Probebetrieb, so stellt dieser Probebetrieb noch keine Inbetriebnahme und so noch nicht den Beginn der Absetzung der Abnutzung (AfA) dar.
Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Februar in einem Urteil klar. In diesem Fall war der offizielle Fahrbetrieb einer Seilbahn für das nächste Wirtschaftsjahr geplant. Der Probebetrieb wurde jedoch noch im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen. Aufgrund dessen wurde eine Halbjahres-AfA im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen.
Eine Abschreibung kommt laut VwGH erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient. Erst dann unterliegt es einer Abnutzung. Bei einem Probebetrieb ist dies noch nicht gegeben.
In einem aktuellen Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass bei einem Gebäude eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Die Beweispflicht über die kürzere Nutzungsdauer liegt allerdings beim Steuerpflichtigen. Es muss darüber ein Gutachten eines Sachverständigen vorliegen.
Laut VwGH muss dieses Gutachten über den technischen Bauzustand zum Erwerbszeitpunkt informieren. In der konkreten Entscheidung war das Gutachten ursprünglich nicht zur Ermittlung der AfA, sondern des Verkehrswerts gedacht. Für den VwGH ist dies für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung, da die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente für die Ermittlung des Gebäudewertes darstellt.
Weiters wurde auch eine Gutachtensergänzung bezüglich der technischen Restlebensdauer beigebracht. Umstände bei denen eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden kann sind z.B. ein schlechter Bauzustand oder schlechte Bauausführungen.
Zu beachten bei der Abschreibungsdauer eines Gebäudes ist: Bemessungsgrundlage ist immer nur das Gebäude und nicht der Wert von Grund und Boden.
Stand: 06. September 2012