Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen
Der Verwaltungsgerichtshof lässt erstmals den Abzug von Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen zu.
Der Verwaltungsgerichtshof lässt erstmals den Abzug von Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen zu.
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.
Auch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung ist ein Sachbezug für Kraftfahrzeuge anzusetzen.
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge werden nur mit Kapitalertragsteuer besteuert.
Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von 25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.
Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen, depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.
Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als die 25 % KESt.
Stand: 06. Mai 2011