Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen
Der Verwaltungsgerichtshof lässt erstmals den Abzug von Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen zu.
Der Verwaltungsgerichtshof lässt erstmals den Abzug von Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen zu.
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.
Auch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung ist ein Sachbezug für Kraftfahrzeuge anzusetzen.
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge werden nur mit Kapitalertragsteuer besteuert.
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.
Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner.
Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen.
Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung
einen Leistungsinhalt darstellt
Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
einen Entgeltcharakter hat
Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Verfassen eines Artikels.
(nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält
Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.
50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss).
Stand: 06. Mai 2011