Was ist neu bei Reverse-Charge-Rechnungen?
Mit 1.1.2013 wurde das Ausstellen von Rechnungen, die eine Steuerpflicht im Ausland auslösen, erleichtert.
Mit 1.1.2013 wurde das Ausstellen von Rechnungen, die eine Steuerpflicht im Ausland auslösen, erleichtert.
Um die Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge für Künstler zu erleichtern, gibt es den Künstlersozialversicherungs-Fonds.
Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt.
Durch die neue Immobilienertragsteuer sind alle Immobilienverkäufe nach dem 1.4.2012 steuerpflichtig.
Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung ab 8.5.2013 beträgt er nun -0,12 % (vorher: 0,38 %). Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen.
seit 08.05.2013 | seit 14.12.2011 | |
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Stundungszinsen | 4,38 % | 4,88 % |
Aussetzungszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
Anspruchszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
Berufungszinsen | 1,88 % | 2,38 %* |
*seit 01.01.2012
Steuerpflichtige, die fällige Abgaben nicht sofort zahlen können, können beim Finanzamt um Aufschub der Zahlung ansuchen. Übersteigt diese Abgabenschuld € 750,00, sind Stundungszinsen zu bezahlen. Diese betragen 4,5 % über dem Basiszinssatz. Stundungszinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt.
Wenn Sie gegen eine Steuervorschreibung Berufung einlegen, hat das für die Zahlung keine aufschiebende Wirkung, sofern kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird. Wird jedoch ein solcher Antrag gestellt, betragen die Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz – unter € 50,00 werden keine festgesetzt.
Für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich zwischen vorausgezahlten Beträgen und der festgesetzten Steuer ergeben, werden für den Zeitraum zwischen 1. Oktober des Jahres nach dem Veranlagungsjahr und dem Datum des Bescheides Anspruchszinsen festgesetzt. Die Zinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Festsetzung erfolgt, wenn die Zinsen € 50,00 nicht erreichen.
Seit 01.01.2012 kann ein Anspruch auf Berufungszinsen entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung vorweg bezahlen und einen Antrag auf Berufungszinsen stellen. Im Falle eines für den Steuerpflichtigen erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen. Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Stand: 04. Juli 2013