Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?
Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.
Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.
Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.
Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.
Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.
Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?
Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.
Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.
Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-China) unterzeichnet, welches nunmehr in Kraft getreten ist. Die nachfolgend dargestellten Änderungen im DBA-China sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden.
Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen sowie eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.
Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis (Portfoliodividenden) nicht erreicht, bleibt die 10%ige Quellensteuer unverändert in Bestand.
Die Quellensteuerbefreiung für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger von der Quellensteuer befreit sind.
Die in der alten Version des Abkommenstexts enthaltene „Matching Credit“-Bestimmung, wonach auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eingehobene chinesische Quellensteuern, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, in Österreich jedenfalls mit 10 % (Dividenden und Zinsen) bzw. mit 20 % (Lizenzgebühren) des Bruttobetrages angerechnet werden konnten, wurde ersatzlos gestrichen.
Stand: 25. März 2025