articles_in_issue April 2025:

Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?

Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.

Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?

Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.

Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.

Pendlerpauschale im Fokus

Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.

Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer

Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?

Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?

Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.

Working Capital Management: Die Liquidität des Unternehmens im Auge behalten

Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.

Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-China) unterzeichnet, welches nunmehr in Kraft getreten ist. Die nachfolgend dargestellten Änderungen im DBA-China sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden.

Betriebsstätte (Art. 5 DBA-China)

Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen sowie eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.

Dividenden (Art. 10 DBA-China)

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis (Portfoliodividenden) nicht erreicht, bleibt die 10%ige Quellensteuer unverändert in Bestand.

Zinsen (Art. 11 DBA-China)

Die Quellensteuerbefreiung für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger von der Quellensteuer befreit sind.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 24 DBA-China)

Die in der alten Version des Abkommenstexts enthaltene „Matching Credit“-Bestimmung, wonach auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eingehobene chinesische Quellensteuern, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, in Österreich jedenfalls mit 10 % (Dividenden und Zinsen) bzw. mit 20 % (Lizenzgebühren) des Bruttobetrages angerechnet werden konnten, wurde ersatzlos gestrichen.

Stand: 25. März 2025

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