Was bringt das neue Startup-Paket?
Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen.
Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen.
Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet.
Das Unternehmen kann bei Dienstreisen im Inland für ausgezahlte Tag- und Nächtigungsgelder die Vorsteuer abziehen.
Für einen Heimarbeitsplatz zum Zweck der Kinderbetreuung ist der Abzug aber nicht möglich.
Das neue Pensionskonto sollte für alle ab 1.1.1955 Geborenen bereits feststehen.
Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, ist sie Privatvergnügen, und die daraus resultierenden Verluste können nicht steuerwirksam genutzt werden.
Affiliate-Marketing („Partner“-Marketing) ist eine Form von Online-Marketing.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter gewissen Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Für einen Heimarbeitsplatz zum Zweck der Kinderbetreuung ist der Abzug aber nicht möglich.
Die Steuerpflichtige ist alleinerziehende Mutter. Sie arbeitete an zwei Tagen pro Woche im Büro ihres Arbeitgebers, wo ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Um ihren Kinderbetreuungspflichten bestmöglich gerecht zu werden, erledigte sie die restlichen drei Arbeitstage der Woche jedoch im Arbeitszimmer ihrer Privatwohnung. Die Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer zu Hause wollte sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ein Arbeitszimmer im privaten Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist dort, wo mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird.
Außerdem darf das Arbeitszimmer zu Hause nur beruflich genutzt werden und muss nach der „Art der Tätigkeit … notwendig“ sein. Ein jederzeit benützbarer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber widerspricht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Heimarbeit nur zum Zweck der Erfüllung von Betreuungspflichten ist eben keine Notwendigkeit aufgrund der beruflichen Tätigkeit. Deshalb waren die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zwecks Kinderbetreuung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Stand: 29. August 2016