Was sind die Eckpunkte der geplanten Steuerreform?
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.
Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt).
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.
Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung entfällt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen:
Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.
Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.
Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben („Herstellerbefreiung“).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn jedoch steuerpflichtig bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen.
Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt und für zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung besteht.
Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m2 entfallende Überschuss steuerfrei.
Was bedeutet „selbst hergestellt“? Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.
Die Befreiungsbestimmung erfasst nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.
Stand: 01. Oktober 2021