Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie!
Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.
Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.
Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.
Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.
Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.
Der nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei Jahre später notwendig.
Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können.
Krisen werden beherrschbar.
Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.
Seit heuer gibt es neue Regeln für die Bestimmung des Werts der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Das Finanzministerium hat die Bewertung vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängig gemacht.
Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (maximal € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen den CO2Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. In den nächsten vier Jahren reduziert sich der Grenzwert um je 3 g, sodass mit Beginn 2017 ein Grenzwert von 127 g/km gilt. Bis 2020 wird sich der Grenzwert so auf 118 g/km verringern. Liegt die CO2-Emmission des Fahrzeugs unter dem im Jahr seiner Anschaffung geltenden Grenzwert, bleibt der niedrigere Sachbezugswert auch für die folgenden Jahre der Nutzung erhalten. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden.
Wenn der Arbeitgeber also noch heuer ein Kfz mit einem CO2-Ausstoß von bis zu 130 g/km kauft, darf er nicht nur 2016 als Sachbezug den verminderten Wert von 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat heranziehen, sondern ebenfalls in den weiteren Jahren der Nutzung.
Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.
Stand: 28. September 2016