articles_in_issue Mai 2022:

Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz

Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert.

Was soll sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz ändern?

Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden

Maßnahmenpaket gegen steigende Energie- und Lebenskosten

Maßnahmenpaket gegen steigende Energiekosten und Teuerung verabschiedet

Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022

Wie wirkt die Neuregelung der Immobilienvermietung durch ausländische Unternehmer?

Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

Was muss bei der Beschäftigung geflüchteter Personen aus der Ukraine beachtet werden?

Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Eine erhebliche Betroffenheit muss glaubhaft gemacht werden werden

SVS-Sicherheitshunderter: Bis zu € 100,00 zurück bei Investitionen in Ihre Sicherheit

Geld zurück, wenn man in die eigene Sicherheit investiert

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Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft

Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:

  1. Wenn für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.
  2. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, basierend auf Vorjahreswerten).

Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Stand: 28. April 2022

Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com