Wird die Gründung einer GmbH billiger?
Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden.
Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt.
Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Der Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt. Seit 1.1.2013 ist diese neue Haftungsverpflichtung schon in Kraft. Bereits davor gab es eine Haftung für den faktischen Geschäftsführer; diese galt allerdings lediglich für uneinbringliche Kommunalsteuern.
Als faktische Geschäftsführer werden üblicherweise Personen bezeichnet, die ein Unternehmen zwar leiten, die allerdings nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurden. Der faktische Geschäftsführer wurde von den Gesellschaftern nicht rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt. Sie sind somit auch nicht im Firmenbuch eingetragen.
In der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2012 dafür eine neue Bestimmung geschaffen. Laut den Erläuterungen zum AbgÄG 2012 ist der faktische Geschäftsführer in der Lage, die abgabenrechtlichen Pflichten für den Vertreter der Gesellschaft zu erfüllen oder kann den Vertreter der Gesellschaft dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden.
Die Haftung ist eine Ausfallshaftung. Das bedeutet, dass zuerst das gesamte Vermögen der Gesellschaft zur Begleichung der Abgabenschuld herangezogen wird. Erst wenn die Schulden bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, tritt eine Haftung des (faktischen) Geschäftsführers ein.
Eine Gesellschaft hat bestimmte abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen. Zu diesen gehören z.B. das Zahlen von Abgabenschulden oder das ordnungsgemäße Führen von Büchern. Nur, wenn diese Verpflichtungen durch ein schuldhaftes Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers nicht erfüllt werden, wird er zur Haftung herangezogen.
Wenn der Geschäftsführer gegenüber der Abgabenbehörde schlüssig erklären kann, dass er sorgsam gehandelt hat und seiner Aufgabenpflicht nachgekommen ist, ist eine Befreiung von der Haftung möglich. Das Fehlen der nötigen Fachkenntnisse ist allerdings keine Begründung, um von der Haftung befreit zu werden.
Durch die Haftung des faktischen Geschäftsführers wird die Haftung des Geschäftsführers, der im Firmenbuch eingetragen ist, nicht ausgeschlossen. Die Abgabenbehörde entscheidet, ob der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer oder der faktische Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wird.
Stand: 11. April 2013