articles_in_issue März 2017:

Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

Infos zu den steuerlich relevanten Vorhaben der Bundesregierung für 2017/2018.

Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00.

Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt.

Pädagogisch qualifiziertes Personal: Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.

Registrierkassen-Nachschau

Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.

Sind langjährige Renovierungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung

Schnelligkeit als Wettbewerbsvorteil

Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend.

Sind langjährige Renovierungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich Aufwendungen für das Mietobjekt (u. a. auch Instandsetzungsaufwand) und die Absetzung für die Abnutzung als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt.

Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung

Die Entscheidung erläutert, wann bei langjähriger Wohnungsrenovierung überhaupt eine Einkommensquelleneigenschaft vorliegt.

Der Steuerpflichtige machte „negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ geltend, wobei die bereits 13 Jahre dauernden Sanierungsarbeiten noch immer nicht abgeschlossen waren.

Die Einkunftsquelle „Vermietung und Verpachtung“ liegt nur dann vor, wenn die ernsthafte, wirtschaftlich nachvollziehbare Absicht des zukünftigen Vermieters besteht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich zu vermieten.

Als Vermietungsabsicht gelten nur nach außen gerichtete Handlungen (bindende Vereinbarungen, Annoncen, Maklerbeauftragung, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände), die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlung einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht.

Die Einkunftsquelleneigenschaft lag im Entscheidungsfall nicht vor, da die erforderliche ernsthafte Absicht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich eine Vermietung durchzuführen, nach 13(!)-jähriger, unvollendeter Renovierung nicht klar erwiesen wurde und damit keine bloße „vorübergehende Einnahmenlosigkeit“ vorlag.

Stand: 27. Februar 2017