Was ändert sich ab Juli?
Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 % angehoben.
Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 % angehoben.
Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt wurden, zurückholen.
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG.
Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium!
Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben werden.
Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen.
Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum angehoben.
Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt.
Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium!
Den Sommer nutzen viele Studenten, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe führen bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums.
Studenten dürfen pro Jahr € 10.000,00 verdienen. Wenn das Jahreseinkommen diese Grenze übersteigt, verringert sich die Familienbeihilfe, um jenen Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 überschreitet.
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.
Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.
Nicht zum Einkommen zählen z.B. auch Studienbeihilfen, Waisenpensionen oder Karenzgeld.
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 8.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes (mindestens € 2.762,00).
Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen (einschließlich Waisenpension, Karenzgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.
Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden.
Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung der Beihilfe kommen.
Stand: 26. Mai 2014