Was ändert sich mit 1.1.2014?
Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit Jahresbeginn 2014.
Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit Jahresbeginn 2014.
Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden.
Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer um einen Sachbezug erhöht.
Bei vielen neuen Ideen ist zu Beginn fraglich, ob sie sich tatsächlich verwirklichen lassen.
Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht zum Jahreswechsel.
Schwerarbeitsmeldungen: Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu erstellen.
Unter Supply Chain Management (SCM) versteht man die Planung und Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette vom Rohstofflieferanten bis hin zum Endkunden.
Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht zum Jahreswechsel. Es wurde eine sogenannte Überbrückungshilfe geschaffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wenn die finanzielle Lage aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses schlecht ist.
Alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.126,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für den Partner (Ehepartner und eingetragene Partner) um € 483,00 und für jedes unversorgte Kind um € 239,00.
Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie (Eltern und zwei Kinder) gilt daher eine Einkommensgrenze von € 2.087,00 pro Monat.
Die finanzielle Notlage muss durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sein. Das ist z.B. der Fall bei einer mindestens drei Monate andauernden Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Überbrückungshilfe steht nicht zu, wenn die finanziellen Schwierigkeiten allein durch das Eingehen eines unternehmerischen Risikos entstanden sind, z.B. wenn neue Aufträge ausbleiben.
Die Hilfe beträgt 50 % der vorgeschriebenen Beiträge. Als Basis gilt die vorläufige Beitragsgrundlage. Sie wird am Beitragskonto gutgeschrieben.
Grundsätzlich wird sie für drei Monate gewährt, in besonders schweren Fällen kann sie allerdings auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei der jeweiligen Landesstelle einlangen.
Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe und auch den Antrag finden Sie hier: www.svagw.at/Notfallhilfe
Stand: 19. Dezember 2013