Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021
Mit welchen Tipps Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung Steuern sparen können zeigt Ihnen der folgende Steuernewsartikel.
Mit welchen Tipps Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung Steuern sparen können zeigt Ihnen der folgende Steuernewsartikel.
Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, wo Webseminare der Umsatzsteuer unterliegen.
Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt.
Im Februar sind für Unternehmer einige zusätzliche Meldefristen und Besonderheiten zu beachten.
In diesem Newsartikel erfahren Sie, wie eine Deckungsbeitragsrechnung Ihnen Auskunft gibt, wie ein Produkt zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt.
Onlineseminare wurden in letzter Zeit immer beliebter. Für Anbieter solcher Seminare stellt sich die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung im Sinne der Umsatzsteuer steuerbar ist. In der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien hat das Finanzministerium nun seine per 1.1.2022 geänderte Rechtsmeinung wie folgt dargelegt:
Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit ein.
Auch Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Webseminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zur Erreichung des Lehrziels notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird.
Bei Webseminaren im Sinne der oben genannten Bestimmung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsempfänger.
Bis 31.12.2021 ist dies bei Webseminaren (unterrichtende sonstige Leistung) an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.
Seit 1.1.2022 gilt nun:
Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes gilt eine entsprechende Vermutungsregelung. Verwendet der Nichtunternehmer z. B. eine deutsche IP-Adresse und tätigt die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminaranbieter in Österreich zum EU-OSS registrieren und dort die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer erklären.
Der Leistungsort für die Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort.
Stand: 26. Januar 2022