articles_in_issue Mai 2026:

Was muss bei Vermietungen im Familienverbund beachtet werden?

Was muss bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen beachtet werden?

Neue Zölle auf kleine „Billigpakete“ aus Drittstaaten ab 1. Juli 2026

Chinesische „Billigpakete“ im Fokus

Wann muss bei Gutscheinen die Umsatzsteuer abgeführt werden?

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Sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Vermietungen und Verpachtungen steuerlich abzugsfähig?

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Haben auch Unternehmer Anspruch auf Diäten?

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Was muss bei Vermietungen im Familienverbund beachtet werden?

Vermietungen im Familienverbund (z. B. zwischen Eltern und Kindern) stehen steuerrechtlich oftmals besonders im Fokus. Wird eine Vermietung als fremdunüblich gewertet, so hat dies zur Konsequenz, dass zwar die daraus erzielten Einkünfte nicht der Steuerpflicht unterliegen, gegengleich jedoch auch geltend gemachte Ausgaben steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Zudem steht kein Vorsteuerabzug aus etwaigen Anschaffungen oder Investitionen für das vermietete Objekt zu. Damit ein Mietverhältnis auch im Familienverbund anerkannt wird, sollten jedenfalls nachfolgende Punkte beachtet werden:

Fremdüblichkeit

Das Mietverhältnis sollte so ausgestaltet sein, wie dies auch mit fremden Dritten der Fall wäre.

Dies bedeutet:

Schriftlichkeit/ Publizität

Neben der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses ist auch dessen Verschriftlichung besonders wichtig. Dies bedeutet, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegen muss, welcher fremdüblich ausgestaltet und von beiden Seiten unterfertigt und vergebührt ist.

Tatsächliche Durchführung

Abschließend ist auch wichtig, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich so gelebt wird. Dies bedeutet im Wesentlichen:

Liegen die oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich vor, so sind auch Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen. Dies wurde auch jüngst vom Bundesfinanzgericht (BFG) im Rahmen einer aktuellen Entscheidung so bestätigt.

Stand: 27. April 2026

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