articles_in_issue Mai 2026:

Was muss bei Vermietungen im Familienverbund beachtet werden?

Was muss bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen beachtet werden?

Neue Zölle auf kleine „Billigpakete“ aus Drittstaaten ab 1. Juli 2026

Chinesische „Billigpakete“ im Fokus

Wann muss bei Gutscheinen die Umsatzsteuer abgeführt werden?

Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Vermietungen und Verpachtungen steuerlich abzugsfähig?

Verwaltungsgerichtshof verneint Abzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten

Erweiterte Ausnahmen beim Kfz-Sachbezug seit 1. Jänner 2026

Kein Sachbezug bei nachweislich untersagter Privatnutzung

Haben auch Unternehmer Anspruch auf Diäten?

Welche Reisekosten können Unternehmer als Betriebsausgabe absetzen?

Klarstellung zur NoVA-Rückvergütung an Fahrzeughändler

Wer gilt als vergütungsberechtigter Erwerber?

Wann muss bei Gutscheinen die Umsatzsteuer abgeführt werden?

Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum späteren Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob bereits der Verkauf des Gutscheins oder erst dessen Einlösung eine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Diesbezüglich ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden.

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. schon implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheins wie ein Barumsatz behandelt.

Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind:

Mehrzweck-Gutschein

Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) bei der Ausstellung des Gutscheins nicht bekannt sind, weil sich beispielsweise im angebotenen Sortiment Produkte befinden, welche unterschiedlichen Umsatzsteuertarifen unterliegen (z. B. im Supermarkt). Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.

Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind:

Stand: 27. April 2026

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