Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht.
Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht.
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Das BMF hat mit 18. 09. 2024 einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe in der Findok veröffentlicht, welcher nachfolgende steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene vorsieht:
Abgabepflichtige, die von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Einreichfrist für eine Abgabenerklärung und einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist stellen. Zudem kann bei Säumnis einer Frist oder Versäumung einer mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Abgabenpflichtige, welche von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können nachfolgende Anträge stellen:
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation anzunehmen. Empfangene Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Ebenfalls sind freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden der Hochwasserkatastrophe von der Einkommen- bzw. der Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z. B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebenden an den Arbeitnehmenden, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.
Für Personen, die ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale i. H. v. bis zu € 50 pro Tag (höchstens € 3.000 pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Getätigte Spenden sind beim Spendenden als Betriebs- oder Sonderausgabe nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese für einen begünstigten Zweck (wie Hilfestellung bei Hochwasserschäden) und an eine begünstigte Einrichtung geleistet wurden. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF gelistet, wie etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist auch, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden absetzbar sind, während bei Unternehmen auch Sachspenden steuerlich abzugsfähig sind.
Im unternehmerischen Bereich sind Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im privaten Bereich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldspenden mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt.
Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe für Hilfsleistungen besteht im unternehmerischen Bereich zudem, wenn diese eine Werbewirksamkeit aufweisen. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen "Katastrophenspenden" ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Ersatzbeschaffungen.
Im Falle eines hochwasserbedingten Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes vor Ende der vierjährigen Mindestnutzungsdauer unterbleibt eine Nachversteuerung eines geltend gemachten Investitionsfreibetrages und investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.
Kommt es infolge der Hochwasserkatastrophe zu unvorhersehbaren Aufwendungen oder Einnahmenausfällen, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung einer Betätigung als Liebhaberei.
Nachfolgende Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig:
Für die steuerliche Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen ist erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften sowie die vorliegenden Rechnungen dazu vorgelegt werden. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z. B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine „Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.
Wird zur Finanzierung der hochwasserbedingten Kosten ein Darlehen aufgenommen, so können die anfallenden Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann bei rechtzeitiger Vorlage den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.
Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophen wie Hochwasserschäden. Diesbezüglich ist auf die Information des BMF zu verweisen (siehe Link weiter unten).
Von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn in Folge der Hochwasserkatastrophe ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand (z. B. Kauf Ersatzgrundstück) gesetzt werden muss.
Vollständige BMF-Information (abrufbar unter):
Stand: 25. September 2024