articles_in_issue September 2017:

Wie können Sie von der erhöhten Forschungsprämie profitieren?

Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?

Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein.

Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?

Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht.

Welche Erleichterungen kommen für die Privatinsolvenz?

Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 1.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein Gegenstand aus einem Drittland (also nicht EU) in das Inland eingeführt wird.

Was bedeutet „Handelsübliche Bezeichnung“ für den Registrierkassenbeleg?

Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten.

Was ist eine Balanced Scorecard?

Die Balanced Scorecard ist eine Controlling-Methode zur Messung der Zielerreichung in Hinblick auf Vision und Strategie eines Unternehmens.

Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?

Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein. Ein kleines Vereinsfest, welches mit der Erfüllung des Vereinszweckes in Zusammenhang steht, aber nicht unentbehrlich ist, wird von der Finanz unter bestimmten Voraussetzungen als entbehrlicher Hilfsbetrieb eingestuft. Ein derartiger Betrieb ist für die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins zwar grundsätzlich nicht schädlich, Zufallsüberschüsse unterliegen aber der Körperschaftsteuer (Freibetrag im Kalenderjahr aber gesamt € 10.000,00).

Ein „kleines Vereinsfest“ ist als entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins auch von der Umsatzsteuer befreit und unterliegt auch nicht der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Anzahl der Besucher ist nicht relevant für die steuerliche Einstufung eines Vereinsfestes als „klein“.

Stand: 30. August 2017

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