Coronavirus: Welche Beihilfen wurden zuletzt erweitert?
Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen.
Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen.
Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung.
Der einfachste Start in die Selbständigkeit ist die Gründung eines Einzelunternehmens.
Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen.
Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen.
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit.
Auch in Zeiten von Corona werden Unternehmen gegründet. Der einfachste Start in die Selbständigkeit ist die Gründung eines Einzelunternehmens.
Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen alleine und trägt das Risiko alleine. Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet. Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf.
Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein. Die Gewerbeberechtigung erhält man durch die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde.
Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt:
Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich.
Die Firma eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmers ist der Name, unter dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten. Eine Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.
Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-sozialversichert (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen). Der GSVG-Versicherungsumfang umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer zu beantragen. Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer. In der Umsatzsteuer besteht für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000,00 netto eine Umsatzsteuerbefreiung. Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer.
Gründungen von Unternehmen werden durch Förderungen auf Bundes-, Landes- und zum Teil auch auf Gemeindeebene unterstützt. So sieht zum Beispiel das Neugründungsförderungsgesetz Befreiungen von bestimmten Gebühren und Abgaben vor.
Wollen Sie alleine ein Unternehmen betreiben, ist grundsätzlich auch die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) möglich.
Für die richtige Wahl der Rechtsform ist eine individuelle Beratung erforderlich, in der insbesondere alle rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte genau beleuchtet werden.
Stand: 27. April 2021