articles_in_issue Juli 2017:

Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.

Was bedeutet der Entfall von Auflagepflichten ab Juli 2017?

Das Deregulierungsgesetz bringt im Bereich des Arbeitsrechts den Entfall von Auflagepflichten für die meisten Arbeitgeber.

Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt.

Umsatzsteuer: Wo sind Dienstleistungen steuerbar?

Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen.

Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

Wenn Sie sich aufgrund Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten und dort medizinische Leistungen brauchen, finden Sie hier nötigen Infos.

Geringfügigkeitsgrenze neu

Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden.

Wie nützt Ihnen eine Kostenrechnung?

Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist die Kostenrechnung ein wichtiges Informationsinstrument für Unternehmer.

Umsatzsteuer: Wo sind Dienstleistungen steuerbar?

Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Das kann ein positives Tun (z. B. Werkleistungen, Dienstleistungen), ein Unterlassen (z. B. Aufgabe einer Berechtigung) oder ein Dulden (Duldung des Gebrauches wie beispielsweise Vermietung) sein.

Für die Frage, ob die sonstige Leistung für die Umsatzsteuer in Österreich oder im Ausland steuerbar ist, ist die Ortsbestimmung, nämlich wo die sonstige Leistung als erbracht gilt, entscheidend. Dabei gelten für die Bestimmung des Leistungsortes prinzipiell zwei Generalklauseln – je nachdem, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. 

So ist bei Leistungen an

Für bestimmte sonstige Leistungen gibt es aber Sonderregelungen, die Ausnahmen von den Generalklauseln sind. Nachfolgend einige Beispiele:

Vermittlungsleistungen:

Grundstücksleistungen:

Ort des Grundstücks

Personenbeförderung:

Ort, an dem die Beförderung stattfindet

Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden Tätigkeiten:

Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen:

Tätigkeitsort

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage (nicht Sportboote):

Ort der Übergabe

Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen:

Empfängerort

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer aber in vielen Fällen auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls erforderlich.

Stand: 27. Juni 2017